Abnahmeverpflichtung
Die Abnahmeverpflichtung definiert die Pflicht des Kreditnehmers zur Abnahme und Inanspruchnahme eines Kredites. Dazu wird ein Zeitraum festgelegt, in welchem die Inanspruchnahme in Höhe der vereinbarten Kreditsumme erfolgen muss. Diese Abnahmeverpflichtung wird im Kreditvertrag schriftlich festgelegt, den der Kreditnehmer durch seine Unterschrift bestätigt. In der Praxis wird häufig dazu eine Standardklausel zur Information verwendet.
Mit der Überweisung auf ein Girokonto des Kreditnehmers wird die Abnahmeverpflichtung bei einem Geldinstitut in der Regel automatisch erfüllt. Eine aktive Annahme durch den Kreditnehmer ist im Gegensatz dazu bei einem Sofortkredit gegeben, bei dem der Kreditnehmer den Kredit persönlich an der Kasse des Kreditinstitutes abholt. Zu beachten ist hier, dass bei Nichtabholung der Kreditsumme der Kreditvertrag keineswegs ungültig oder nicht angenommen wird. Denn der Kreditnehmer hat mit der Abnahmeverpflichtung den Kreditvertrag bestätigt. Möchte der Kreditnehmer den Vertrag durch die Nichtabholung annullieren, kann er nur auf die Kulanz des Kreditnehmers hoffen. Sollte die Stornierung angenommen werden, wird oftmals eine Bearbeitungsgebühr fällig. Auch eine Entschädigungszahlung ist möglich.